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Fassung vom 12. März 2003


  1. Allgemeines
    Herr Christoph Mitasch betreibt unter der selbstgewählten Unternehmensbezeichnung in4 (im weiteren im Vertrag Informationsverarbeiter genannt) ein Unternehmen im Gewerbe der "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik".
  2. Auftragserteilung
    Die Durchführung von Arbeiten, die von einem Vertragspartner, im folgenden "Auftraggeber" genannt, an einen Dienstleistungsbetrieb für Informationsverarbeitung, im folgenden kurz "Informationsverarbeiter" genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensüberein­stimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen. Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
  3. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
    Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Informationsverarbeiter ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
  4. Durchführung der Arbeiten
    Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten nimmt der Informations­verarbeiter insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des Datenschutzgesetzes (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen) Bedacht.
    Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des Informationsverarbeiters um den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung, etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
    Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabe­daten, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze des Informationsverarbeiters für allfällig notwendige Mehrleistungen berechnet.
    Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Informationsverarbeiter verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
     
    Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Informationsverarbeiters aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Informationsverarbeiter überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 19 (5) DSG zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.
  5. Transport
    Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Informationsverarbeiter zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.
  6. Aufbewahrungspflicht
    Der Informationsverarbeiter ist verpflichtet Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.
    Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Informationsverarbeiter verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.
  7. Auskunftspflicht gemäß §§ 11 und 25 DSG
    Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Informationsverarbeiter weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
  8. Gewährleistung
    Der Informationsverarbeiter leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.
    Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen.
    1. bei Dialogarbeiten unverzüglich
    2. bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung
    3. bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen.
    Der Informationsverarbeiter ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Informationsverarbeiters eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muß der Auftraggeber dem Informationsverarbeiter Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Informationsverarbeiter zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
    Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverarbeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anläßlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne Weiteres durchführen läßt.
    Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen und die vom Informationsverarbeiter im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Informationsverarbeiter keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
    Soweit Mängel, die der Informationsverarbeiter zu vertreten hat, vom Informationsverarbeiter nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.
    Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
  9. Haftung
    Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  10. Haftungsausschluss
    Der Informationsverarbeiter haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten und für Daten, die über vom Informationsverarbeiter vertriebene Leistungen erreichbar sind. Eine Haftung für Folgeschäden und entgangene Gewinne sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des §9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.
  11. Vertragsdauer
    Die Mindestvertragsdauer beträgt 3 Monate und verlängert sich mit jeder Entgeltentrichtung um ein weiteres Monat.
    Eine Kündigung ist jeweils mit Monatsende möglich.
    Für einzelne Leistungen können von den hier angegebenen Zeiten abweichende Zeiten vereinbart werden.
    Eine Nichtbezahlung des Entgeltes kann nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen zu einer Sperrung der vereinbarten Leistungen ohne vorherige Ankündigung führen.
  12. Entgelt
    Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Der Informationsverarbeiter ist berechtigt, in folgenden Fällen das Entgelt zu ändern:
    1. Bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindexes, wobei als Wertmesser jene Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird. Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 5% betragen.
    2. Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht bekanntzugeben, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  13. Rechnungslegung
    Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Nachhinein.
    Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
    Wird die Leistung oder das Entgelt des Informationsverarbeiters mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Informationsverarbeiter dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
  14. Datengeheimnis
    Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 15 DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den Informationsverarbeiter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Informationsverarbeiter einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an den Informationsverarbeiter mitzuteilen.
  15. Meldungspflichten
    Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungsregister leiten sich aus den Bestimmungen des §§ 22 und 23 DSG ab.
  16. Richtigstellung und Löschung von Daten
    Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  17. Gerichtsstand
    Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz des Informationsverarbeiters zuständige Gericht als vereinbart. Dem Informationsverarbeiter ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen. Es gilt österreichisches Recht.
  18. Rechtsvorschriften
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die österreichischen Gesetze auch im internationalen Datenverkehr einzuhalten und bemerkte Gesetzesverstöße an den Informationsverarbeiter zu melden. Der Auftraggeber verpfichtet sich weiters, den Informationsverarbeiter von jedem Schaden freizuhalten, der durch von ihm in Umlauf gebrachte Daten und Nachrichten entsteht.
  19. Sonstige Bestimmungen
    Der Kunde verpflichtet sich, eventuelle Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben und seine Passwörter geheim zu halten und regelmässig zu ändern. Vergessene Passwörter werden vom Informationsanbieter auf Verlangen unentgeltlich durch neue ersetzt. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss dem Informationsanbieter sofort vom Auftraggeber gemeldet werden.
    Ausserdem verpflichtet sich der Auftraggeber, die international üblichen Verhaltensregeln im Bereich von Internetdiensten einzuhalten ("Netiquette").
    Bei Zuwiderhandeln kann der Informationsverarbeiter den Zugang des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung sperren.
    Für die Kommunikation zwischen Kunde und dem Informationsverarbeiter ist, soweit möglich, die elektronische Post zu verwenden.
    Der Informationsanbieter behält sich das Recht auf Preisänderungen vor.
    Im Falle einer Preisänderung zum Nachteil des Auftraggebers, kann eine Kündigung sofort erfolgen.
    Der Informationsanbieter übernimmt keine Gewähr , dass die angebotenen Dienste immer zugänglich sind und dass auf den Rechnern des Informationsanbieters gespeicherte Daten immer erhalten bleiben.
  20. Domains
    Kosten für Domains (z.B.: Domainregistrierung, Domaingebühr) sind vom Auftraggeber selber zu tragen.
    Andersartige Vereinbarungen bedürfen ausdrückliche schriftlicher Erwähung im Vertrag.
  21. Schlußbestimmungen
    Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden. Spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Informationsverarbeiter.